Rechtssatz: Erfüllt der Beschuldigte einen auf § 138 Abs 1 WRG gestützten rechtskräftigen Bescheid nicht und wird er mit Strafverfügung wegen dieses Vergehens rechtskräftig bestraft, so kann der Beschuldigte trotz weiterer Nichtbefolgung des Bescheides, wegen des gleichen Vergehens, nicht neuerlich verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Hier steht der Behörde zur Sicherstellung der Auflagen - vorliegend eigenmächtig vorgenommene Neuerung der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse, ... mehr lesen...