Begründung: 1.1. In seiner mit Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen den Bund bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß ihm die beklagte Partei laut Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 15. Mai 1991, Z UVS-01/26/00017/91, gemäß §79a AVG (Verfahrens-)Kosten im Betrag von 4.123,80 S binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Da trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet worden sei, möge der Bund urteilsmäßig zur Zahlung von 4.123,80 S... mehr lesen...
Begründung: 1.1. In seiner mit Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen den Bund bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß ihm die beklagte Partei laut Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 15. Mai 1991, Z UVS-01/26/00017/91, gemäß §79a AVG (Verfahrens-)Kosten im Betrag von 4.123,80 S binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Da trotz Aufforderung keine Zahlung geleistet worden sei, möge der Bund urteilsmäßig zur Zahlung von 4.123,80 S... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / AllgB-VG Art137 / BescheidVVG §1 Abs1 Z2VVG §3 Abs1VVG §3 Abs3AVG §79a
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage auf Ersatz der in einem Verfahren vor einem
unabhängigen Verwaltungssenat zugeprochenen Kosten bzw Verzugszinsen;
Bestehen eines von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstreckenden
Exekutionstitels; Möglichkeit der Eintreib... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art137 / AllgB-VG Art137 / BescheidVVG §1 Abs1 Z2VVG §3 Abs1VVG §3 Abs3AVG §79a
Leitsatz: Zurückweisung einer Klage auf Ersatz der in einem Verfahren vor einem
unabhängigen Verwaltungssenat zugeprochenen Kosten bzw Verzugszinsen;
Bestehen eines von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstreckenden
Exekutionstitels; Möglichkeit der Eintreib... mehr lesen...