IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2017, Zl ****, betreffend Anordnung und Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach § 1 Abs 1 und § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2018, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbe... mehr lesen...