Begründung: Der Kläger erwarb von der Bauträgergesellschaft und nunmehrigen Gemeinschuldnerin 2002 eine Wohnung samt Kfz-Stellplatz zu einem Kaufpreis von 998.232,60 EUR. Mit seiner noch vor Konkurseröffnung eingebrachten Klage begehrte der Kläger bei einer behaupteten Gesamtforderung von 159.899,40 EUR zunächst „aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht" nur 140.012,52 EUR sA. Er stützt dies im Wesentlichen darauf, dass er Anspruch auf Übergabe der Wohnung bis spätestens 31. 5. 2003... mehr lesen...