Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) reiste 2004 in das Bundesgebiet ein. Ab dem 15.01.2004 verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „befristete Beschäftigung“, gemäß § 12 Abs. 2 FRG. Ab 05.01.2006 verfügte der BF über ein Aufenthaltsvisum der österreichischen Botschaft in Ankara. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ be... mehr lesen...