Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den am 30.03.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlas... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2018 einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, am 02.03.2020 änderte er den Antrag und begehrte einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrents... mehr lesen...