Entscheidungsgründe: I. 1. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte mit Bescheid vom 28. Jänner 1991 fest, daß der Beschwerdeführer (ein ghanaischer Staatsangehöriger) nicht Flüchtling iS des Asylgesetzes 1968 sei. Der Bundesminister für Inneres (BMI) wies mit Bescheid vom 12. April 1991 die dagegen erhobene Berufung als verspätet zurück. Am 26. März 1991 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag (der den Beschwerdeausführungen zufolge auf zusä... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht
Norm: AsylG 1991 §2 Abs3AVG §69
Leitsatz: Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen
Norm: durch Nichtgewährung von Asyl infolge Vorliegen
einer rechtskräftigen Abweisung eines früheren Asylantrags; keine
verfassungswidrige Abweichung der Rechtswirkungen rechtskräftiger
Bescheide im Asylrecht von der Regelung der Rechtskraft im
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