Entscheidungen zu § 4 Abs. 7 StLSG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2008/02/13 30.3-7/2008

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.05.2007 um 00.05 Uhr in L, H 1, durch Spucken in das Gesicht des R den öffentlichen Anstand verletzt und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kosten des Verwaltungs... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 13.02.2008

RS UVS Steiermark 2008/02/13 30.3-7/2008

Rechtssatz: Das Spucken in das Gesicht einer Person in der Öffentlichkeit, im konkreten Fall an der Theke eines Stadtcafes, stellt keine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), sondern ein Gerichtsdelikt dar (4. Abschnitt, strafbare Handlungen gegen die Ehre, §§ 111 ff StGB). Insbesondere wäre der Tatbestand der Beleidigung nach § 115 iVm § 117 StGB verwirklicht. Ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 StGB vorlag, ist für die Qualifi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 13.02.2008

TE UVS Steiermark 2007/06/14 30.3-26/2007

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.08.2006 von 04.00 Uhr bis 04.05 Uhr in G, E 33, 1.) den öffentlichen Anstand verletzt und ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Sie haben in Anwesenheit eines Polizeibeamten lautstark Unmutsäußerungen von sich gegeben und sich mit einer Person auf d... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.06.2007

RS UVS Steiermark 2007/06/14 30.3-26/2007

Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 7 StLSG wird die Verwaltungsübertretung einer öffentlichen Anstandsverletzung sowie einer ungebührlichen Lärmerregung nach § 2 Abs 1 und § 1 Abs 1 StLSG nur noch dann begangen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. In diesem Sinne liegt ein Gerichtsdelikt nach § 111 ff StGB, betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre, und keine Verwaltungsübertretung nach dem StLSG vor, wenn eine Person ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.06.2007

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