Die aus dem Spruch: ersichtliche Pfandrechtseinverleibung ob der dort näher bezeichneten Liegenschaft des Klägers zugunsten des Beklagten grundet sich auf die Pfandbestellungsurkunde vom 26. September 1974. Diese lautet in ihren wesentlichen Punkten wie folgt: "1. Mit Kaufvertrag vom 2. April 1974 haben Sie (gemeint der Beklagte) von mir (gemeint der Kläger) die Liegenschaft EZ 20 KG L um einen Kaufpreis von einer Millionsiebenhunderttausend erworben. Der gegenständliche Kaufvertrag ... mehr lesen...
Norm: GJGebG §6 ZPO §40 Abs2 ZPO §41 ZPO § 40 heute ZPO § 40 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919 ... mehr lesen...