Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 GebG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 93/16/0018

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten befindet sich die Kopie eines Protokolls über die am 15. Mai 1991 abgehaltene Hauptversammlung der S. AG. Daran wird zunächst festgehalten, daß die "im angeschlossenen Teilnehmerverzeichnis, Beilage./A," angeführten Vertreter der beschwerdeführenden GmbH, der einzigen Aktionärin der S. AG, anwesend waren. Unter Punkt 1. der Tagesordnung (Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes ...) wird unter anderem wörtlich ausgeführt: "D... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.10.1993

RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP7 Z4 lita;GebG 1957 §5 Abs2;GebG 1957 §5 Abs3;GebG 1957 §6 Abs1; Beachte Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295
Rechtssatz: Zur Ermittlung der Anzahl der weiteren Bogen iSd § 6 Abs 1 GebG ist von einer Einheit der einer festen Gebühr (hier: nach § 14 TP 7 Z 4 lit a GebG) unterliegenden Schrift einschließlich der einen B... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.10.1993

RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §5 Abs2; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;
Rechtssatz: Besteht eine Beilage aus mehr als einem Blatt, so ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als das Flächenausmaß aller Blätter das Ausmaß 2 x 210 mm x 297 mm überschreitet. European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.03.1989

RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §5 Abs2;GebG 1957 §5; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;
Rechtssatz: § 5 GebG enthält die Anordnung, was unter dem Begriff "Bogen" zu verstehen ist; nämlich, daß bei Überschreiten des angeführten Normmaßes die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten sind und daß die Bogengebühr ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.03.1989

RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §5 Abs2;GebG 1957 §5 Abs3; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;
Rechtssatz: Dem GebG sind die Begriffe HALBBOGEN und VIERTELBOGEN fremd. Ein Halbbogen, ein Viertelbogen usw sind gebührenrechtlich jeweils wie ein ganzer Bogen zu behandeln. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.03.1989

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