Entscheidungen zu § 5 GebG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP5 Abs1;GebG 1957 §5 Abs2;GebG 1957 §5; Beachte Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;
Rechtssatz: § 5 GebG enthält die Anordnung, was unter dem Begriff "Bogen" zu verstehen ist; nämlich, daß bei Überschreiten des angeführten Normmaßes die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten sind und daß die Bogengebühr ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.03.1989

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