Entscheidungen zu § 33 Abs. 5 GebG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2000/6/21 1Ob128/00f

Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs 1 des Gebührengesetzes (GebG) entsteht die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften im Fall der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile im Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw im Fall der Unterfertigung nur durch einen Vertragsteil im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten. Gemäß Paragraph 16, Absatz ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 21.06.2000

RS OGH 2000/6/21 1Ob128/00f

Norm: GebG §33 TP19 Abs5 GebG § 33 heute GebG § 33 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 GebG § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 GebG § 33 gültig von 01.04.2025 bis 23.12.2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.06.2000

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