Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 GebG

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RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-101066/5/Fra/Ka

Rechtssatz: Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 500 S auf 200 S, wenn die belangte Behörde durch Verordnung bestimmt hat, daß für den Fall, daß die begangene Übertretung im Wege einer Anonymverfügung verfolgt wird, eine Geldstrafe von 200 S zu verhängen ist und im ordentlichen Verfahren keine Erschwerungsgründe, sondern vielmehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zutagetritt. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.07.1993

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