Norm: AußStrG §16 A1FlVfGG 1951 §43 Abs3 Z1 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Gegen die Bestätigung einer Antragsabweisung, die bloß auf Grund einer Bestimmung des Grundbuchsgesetzes erfolgte, ist ein weiterer Rechtszug unzulässig.
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