Begründung: I. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 8. September 2006 erhob die Einschreiterin Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juli 2006, Z Jv 52885-33a/06 und Ziv 7842/93-9 ua., mit dem ihr gemäß §9 Abs2 GEG 1962 gestellter Antrag auf Nachlass der mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Kosten abgewiesen wurde. römisch eins. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 8. September 2006 erhob die Ei... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 8. September 2006 erhob die Einschreiterin Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juli 2006, Z Jv 52885-33a/06 und Ziv 7842/93-9 ua., mit dem ihr gemäß §9 Abs2 GEG 1962 gestellter Antrag auf Nachlass der mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Kosten abgewiesen wurde. römisch eins. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 8. September 2006 erhob die Ei... mehr lesen...