Norm: RAO §7a Abs1RAO §21c Z7
Rechtssatz: Auch die technischen und elektronischen Kommunikations-Methoden ersetzen nicht die permanente Kanzleiorganisation am Ort der Zweigniederlassung, wozu auch die Aufsicht des Rechtsanwaltes über einen dort eingesetzten Rechtsanwaltsanwärter und die dort eingesetzte Sekretärin gehört. Entscheidungstexte Bkv 11/99 Entscheidungstext OGH 20.12.1999 ... mehr lesen...