Norm: DSt 1872 §2 ADSt 1872 §2 HRAO §7 Abs1RL-BA 1977 §3
Rechtssatz: Die gemäß § 7 Abs 1 RAO gelobte Gesetzestreue ist eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, die über die jeden Staatsbürger treffende Verbindlichkeit der Gesetze hinausgeht. Dieses Gelöbnis verpflichtet den Rechtsanwalt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit ihm die Einhaltung der bestehenden Gesetze möglich ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...