Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist ein 1998 gegründeter Verein. Seine Statuten sehen ua Folgendes vor: "§ 2. Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Prävention von Gewalttaten im sozialen Nahraum und die Einrichtung von Interventionsstellen für die Opfer familiärer Gewalt, insbesondere für Frauen, die Gewalt erleiden, und ihrer Kinder. Aufgaben dieser Interventionsstellen sind Opferschutz und Gewaltpräven... mehr lesen...
Norm: EGVG ArtIII Abs1 Z1EGVG ArtIX RAO §57 RAO §57 Abs2 RAO §57 Abs3 StPO §50 WinkelschreibereiV §2 RAO § 57 heute RAO § 57 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 57 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ... mehr lesen...
Norm: RAO §57 Abs2WinkelschreibereiV §1 RAO § 57 heute RAO § 57 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 57 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 RAO § 57 gültig von 24.05.2000... mehr lesen...