IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn Dr. AA, Adresse, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 17.06.2014, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...