Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 RAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1994/11/21 Bkv5/92

Norm: AHG §8 Abs1RAO §5aRAO §22 Abs2
Rechtssatz: Die OBDK ist zwar eine Verwaltungsbehörde, aber kein Rechtsträger im Sinne des §§ 1 ff AHG. Sie wird im Eintragungsverfahren (§ 5 a RAO) als Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nämlich der (zuständigen) Rechtsanwaltskammer (§ 22 Abs 2 RAO) tätig; nur diese ist mithin Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG (Zurückweisung einer an die OBDK gerichteten Aufforderung gemäß § 8 Abs1 AHG). ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.11.1994

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