Norm: DSt 1990 §1 GRAO §19a Abs3
Rechtssatz: Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten einziehende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dazu g... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VAABGB §1425 VBDSt 1990 §1 G: RAO §10RAO §19a Abs1RAO §19a Abs3
Rechtssatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall d... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 GRAO §19a Abs3
Rechtssatz: Auch wenn der "letzte" Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, hat in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, "der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänge inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen. ... mehr lesen...