Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 RAO

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RS UVS Oberösterreich 1999/08/06 VwSen-221641/2/Ga/Km

Rechtssatz: So lange keine Kündigung bzw Widerruf iSd § 11 Abs2 und 3 RAO 1945 des Mandates durch die Partei erfolgt, kann sich ein Rechtsanwalt auf ein Mißverständnis zwischen ihm und der Partei als unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis und bloß minderes Versehen nicht berufen. Berufung abgewiesen, Bescheid bestätigt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 06.08.1999

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