Entscheidungen zu § 5 VerG

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TE UVS Wien 2012/08/08 06/42/6636/2012

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als Obmannstellvertreter des Vereins ?U. - Verein ..., ZVR-Zahl: 28xxxxxxx?, somit als Medieninhaber der Webseite www.u..at 1.) bis 20.12.2011 unterlassen, auf dieser Website den tatsächlichen Sitz (die tatsächliche Sitzadresse) des Vereins anzugeben, 2.) weiters haben Sie es unterlassen, auf dieser Website die Mitglieder des Vorstandes des Vereins anzugeben. Der Verein U. - Verein ..., ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 08.08.2012

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