Begründung: 1.) Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, der einen eigenständigen Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses betrifft, bedarf keiner
Begründung: . 2.) Zum ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin: Die Liegenschaft EZ ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum der R***** mbH. Sie ist zu C-LNR 9a mit einem Fruchtgenußrecht des Vereins Dollisharing belastet, dem entsprechend C-LNR 9b der Vorrang vor Höchstbetragspfandrechten der R*****... mehr lesen...