Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der FMA vom 11.04.2016, XXXX , wurde die beschwerdeführende Partei zur Unterlassung der unerlaubten gewerblichen Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegengenommenen fremden Gelder ohne die erforderliche Konzession, aufgefordert. Dafür wurde eine Frist von sechs Wochen ab Zustellu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt unter anderem eine Homepage mit der Web-Adresse XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl römisch 40 , mit Sitz in Wien und einer Büroadresse in Graz. Die beschwerdeführende Partei betreibt unter anderem ... mehr lesen...