Entscheidungen zu § 60 Abs. 2 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1994/9/22 2Ob561/94, 8ObA285/01x, 4Ob240/04d, 8Ob81/07f, 9ObA95/10a, 9ObA50/12m, 9ObA131/12y,

Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §109ZPO §411 AaZPO §411 Bf
Rechtssatz: Die Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirk... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.09.1994

RS OGH 1991/1/30 9ObA4/91, 2Ob561/94, 8Ob271/00m, 8ObA285/01x, 8Ob153/03p, 4Ob240/04d, 9ObA50/12m, 1

Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §107
Rechtssatz: Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.1991

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