Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei, des Vereins XXXX (im Folgenden: XXXX ), dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I 44/2014 eine elektronische Post ohne vorherige E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei, des Vereins XXXX (im Folgenden: XXXX ), dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I 44/2014 eine elektronische Post ohne vorherige E... mehr lesen...