Entscheidungen zu § 193 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/8/30 3Ob70/17s, 4Ob128/18d

Norm: EO §35IO §61IO §156IO §193
Rechtssatz: Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.08.2017

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