Norm:        ABGB §1304 AIO §156 Abs4KO §156 Abs6                               
Rechtssatz:          Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, son...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AO §53 Abs6IO §156 Abs4KO §156 Abs6                               
Rechtssatz:          Dieser Fall setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch die böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Ausgleichsschuldners verursacht wurde.                     Entscheidungstexte                                  6 Ob 78/71       Entscheidungstext  OGH  21.04.1971  6 Ob 78/71    Veröff: SZ 44/52                                           3 Ob 110/72      Entscheidungstext  OG...                    mehr lesen...