Entscheidungen zu § 120 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1973/9/26 5Ob159/73, 1Ob604/83, 2Ob587/88, 8Ob17/89, 8Ob9/92, 9Ob2048/96h, 8Ob215/00a, 8Ob270

Norm: EO §212IO §120KO §79KO §119 AKO §120
Rechtssatz: Verteilt der Konkurskommissär den Erlös einer außergerichtlichen Verwertung einer auch mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse, so hat er hiebei die Verteilungsvorschriften der EO zu beachten. Er hat daher auch vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anzuordnen und bei dieser die Ansprüche der (Absonderungsgläubiger) Gläubiger einzeln und der Reihe nach zu prüfen (§§ ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.1973

RS OGH 1967/10/25 5Ob169/67 (5Ob170/67, 5Ob228/67, 5Ob229/67), 5Ob240/67 (5Ob241/67), 5Ob159/73, 8Ob

Norm: EO §239IO §120KO §119 Abs1 AKO §120
Rechtssatz: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage. Entscheidungstexte 5 Ob 169/67 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.10.1967

Entscheidungen 1-2 von 2