Norm: OrgHG §8 Abs2
Rechtssatz: Es handelt sich um eine "notwendige" und der Parteiendisposition entzogene Delegierung, durch die gewährleistet werden soll, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch (ua) das Verhalten des Präsidenten eines Gerichtshofes betrifft. Richter eines Gerichtshofes sollen nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten (ua) eines Präsidenten dessel... mehr lesen...