Begründung: Mit ihrer am 11.8.1995 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten - dem früheren Präsidenten des *****gerichtes W***** - aus dem Titel der Organhaftpflicht S 49.000,- sA. Mit Beschluß vom 5.9.1995 bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 8 Abs 2 OrgHG zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage das Landesgericht Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht als zuständig. Ob dieser Beschluß dem Beklagten zug... mehr lesen...
Norm: OrgHG §8 Abs2 OrgHG § 8 heute OrgHG § 8 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985 OrgHG § 8 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.1986
Rechtssatz:
Es handelt sich um eine "notwendige" und der Parteiend... mehr lesen...