Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 VKrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2017/11/14 10Ob44/17v

Norm: VKrG §18 Abs1VKrG §23
Rechtssatz: Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iSd § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den K... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.11.2017

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