Entscheidungen zu § 36 MedienG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1989/9/28 12Os96/89 (12Os97/89)

Norm: MedienG §33MedienG §36MedienG §37
Rechtssatz: Wer eine Pressekonferenz einberuft, um die von ihm gegebene Information gezielt in der breiten Öffentlichkeit transportieren zu lassen, begeht mit dem auch die Publizitätsform umfassenden Vorsatz das Medieninhaltsdelikt nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, das sohin unabhängig davon vorliegt, ob der Verbreitung in bezug auf den Medieninhaber oder Medienmitarbeiter aus einem dem Rechtsschutzinteresse d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1989

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