Norm: AngG §1 IVAngG §1 VIIeBArbSchutzV §3 Abs1BArbSchutzV §31 Abs2BauV §2 Abs2
Rechtssatz: Die theoretischen Kenntnisse der Schutzverordnung und Normen betreffend die Gerüste, deren Aufbau und Belastbarkeit sowie die notwendige Überprüfung und fachliche Ausbildung fallen in den Aufgabenbereich fachkundiger Personen. Diese Funktion nach der Bauarbeiterschutzverordnung ist eine Tätigkeit als Hilfsorgan des Dienstgebers bei der Ausführung der Arb... mehr lesen...