Begründung: Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adressverlags nach § 151 GewO. Nach Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 (in der Folge: DSG) oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermag. Eine Bestellung, eine Ang... mehr lesen...
Norm: DSG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nic... mehr lesen...