Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei veranlasste die Einmeldung der Daten des Klägers in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute. Nachdem der Kläger Ende August 2005 vollständig Zahlung geleistet hatte, veranlasste die Beklagte die Einmeldung des Vermerks „vollständige Tilgung per 13. 9. 2005“ in die Warnliste. Mit Schreiben vom 9. 4. 2008 erhob der Kläger Widerspruch gemäß §§ 27, 28 DSG 2000. Die von der Beklagten eingemeldeten Daten wurden nach Ablauf der Tilgungsf... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000 die Löschung des aus dem
Spruch: ersichtlichen Datensatzes aus der Kleinkreditevidenz (KKE) der beklagten Parteien. Dieses Klagebegehren verband er mit dem aus dem
Spruch: ersichtlichen Provisorialbegehren. Der Kläger begehrt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG 2000 die Löschung des aus dem
Spruch: ersichtlichen Datensatzes aus der Kleinkreditevidenz (KKE) der beklagten Parteien. Dieses Klagebegehren verband er mit dem aus dem Spr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt unter der Bezeichnung „K*****“ und „W*****“ Datenbanken zur Erteilung von Bonitätsauskünften über natürliche und juristische Personen, die dem Zweck der Wirtschaftsauskunft iSd § 152 Gewerbeordnung (GewO) dienen. Die beklagte Partei ist Betreiberin von Informationsverbundsystemen unter der Bezeichnung „KonsumentenKreditEvidenz“ und „Warnliste“. Die beklagte Partei betreibt unter der Bezeichnung „K*****“ und „W*****“ Datenbanken zur ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO. Sie führt eine Datenbank mit Adress- und Zahlungsverhaltensdaten. Adressdaten bezieht sie aus unterschiedlichen Quellen. Zahlungsverhaltensdaten werden aus öffentlichen Quellen eingelesen und von mit ihr kooperierenden Partnern, wie etwa Inkassobüros, zur Verfügung gestellt. Sie stellt einen Zugang zu ihrer Adress- und Zahlungsverhaltensdatenbank über eine Internetplattform zur Verfügung. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, - Daten des Klägers nach § 4 Z 8 DSG 2000 (das Verarbeiten und Übermitteln) zu verwenden, und - Daten des Klägers nach Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 (das Verarbeiten und Übermitteln) zu verwenden, und - sämtliche über den Kläger gespeicherte und verwendete Daten sofort zu löschen. Obwohl er von seinem Löschungs- und Widerspruchsrecht nach §§ 27 f DSG 2000 ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adressverlags nach § 151 GewO. Die Beklagte betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach Paragraph 152, GewO und des Adressverlags nach Paragraph 151, GewO. Nach Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen personenbezogene Daten ausschließlich dann (durch Kunden) abgerufen werden, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interess... mehr lesen...