Norm: ArbVG §96aDSG 2000 §9 Z11DSG 2000 §32 Abs2
Rechtssatz: Mitbestimmungsunterworfen ist nicht der Einzelfall, sondern die generelle, die gesamte Belegschaft oder einzelne Teile davon erfassende Maßnahme. Liegt keine zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitung vor, so ist eine vom Betriebsinhaber ohne Zustimmung des Betriebsrates oder entsprechende Entscheidung der Schlichtungsstelle gesetzte Maßnahme im Sinn der Z 1 des § 96a Abs 1 ArbVG rech... mehr lesen...