Norm: DSG §1 Abs3DSG §25 Abs1
Rechtssatz: Die Auffassung, der Auskunftspflichtige habe den Datenfluß über alle Vormänner zurückzuverfolgen und um dieser Pflicht genügen zu können, werde er gut daran tun, diese Information schon anläßlich des Erwerbs der Daten zu erlangen oder den Erwerb der Daten überhaupt zu unterlassen, läßt sich dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. § 1 Abs 3 DSG besagt, daß die "Urquelle" der Daten bekannt zu geben ist. An... mehr lesen...
Norm: DSG §1 Abs3DSG §25 Abs1
Rechtssatz: Nach § 25 Abs 1 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich un... mehr lesen...