Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Es schloß sich nämlich nicht der vom erkennenden Senat in der Entscheidung 1 Ob Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Verjährungsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, A... mehr lesen...