Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner Amtshaftungsklage die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, welche dem Kläger durch seine Nichternennung zum 1. Juli 1995 zum Leiter der Abteilung 11 der Finanzprokuratur entstehen. Nach Erstattung der Klagebeantwortung durch die Beklagte erklärte Dr.M***** S***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten im wesentlichen mit der
Begründung: , ihm werde vom Kläger als Bundesorgan ein haftungsbegründ... mehr lesen...
Norm: ZPO §17AHG §10 Abs1
Rechtssatz: Die Zulassung des regreßpflichtigen Organs als Nebenintervenienten im Amtshaftungsverfahren ist nicht von einer vorangegangenen Streitverkündung abhängig. Entscheidungstexte 14 R 164/98k Entscheidungstext OLG Wien 22.09.1998 14 R 164/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0... mehr lesen...