Entscheidungsgründe: Die klagende Partei beantragte am 3. 12. 1986 beim Finanzamt ***** gemäß § 240 Abs 3 BAO die Rückerstattung der in den Jahren 1984 bis 1986 entrichteten Zinsertragssteuer im Gesamtbetrag von S 236.511,11. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 15. 12. 1986 ab. Am 12. 3. 1987 beantragte die auch diesmal nicht vertretene klagende Partei die Rückerstattung eines weiteren Betrages von S 2.113,78 für das Jahr 1986. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.... mehr lesen...