Norm: BSVG §149g Abs1
Rechtssatz: Nicht erst nach Ablauf des ersten Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalls ist zu beurteilen, ob noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest von 30 vH zu erwarten ist, vielmehr ist diese Einschätzung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt innerhalb des ersten Jahres prognostisch - unter der Prämisse eines komplikationsfreien Heilungsprozesses - vorzunehmen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BSVG §149g Abs1BSVG §149l
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Versehrtengeld ist jeder Versicherungsfall für sich allein zu beurteilen. Keine analoge Heranziehung der Wertung des §149l BSVG. Beim Zusammentrefen der Folgen mehrerer Unfälle ist daher bei der Prognoseentscheidung im Sinn des §149g Abs1 BSVG nicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkit maßgebend. Entscheidungstexte 10 ObS 20... mehr lesen...