Norm: BSVG §116
Rechtssatz: Die Gesamtbemessungsgrundlage ist ein (gewichteter) Durchschnitt der "Bemessungsgrundlage zum Stichtag" (§§ 113 beziehungsweise 117 BSVG) und der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (§ 114 BSVG) im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, wobei sämtliche für die Ermittlung des Steigerungsbetrages zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung, in Anschlag zu bringen sind. ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §240ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §261BSVG idF StrukturanpassungsG 1996 §116GSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 §125
Rechtssatz: Bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zeigt sich der Effekt, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die zusätzlich berücksichtigten Versicherungsmonate verringert. Dem steht gegenüber, dass sich der Steigerungsbetrag jedenfalls durch die Berücksichtigung von nicht... mehr lesen...