Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 6139 und Arb 8970 zu dem mit § 3 Abs 3 der W... mehr lesen...