Norm: VBG §19VBG §26VBG idF nach der Dienstrechts-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 127/1999) §82
Rechtssatz: Auch die in der Dienstrechts-Novelle 1999 geschaffene Übergangsregelung, die die weitere Anwendung der bisherigen (gemeinschaftsrechtswidrigen), die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beschränkenden Bestimmungen des VBG auf vor dem 17. 6. 1998 eingetretene Vertragsbedienstete bewirken soll, ist selbst gemeinschaftsrechtswidrig und unanwendbar. ... mehr lesen...