Norm: VBG §5 Abs1VBG §32 Abs2 lita
Rechtssatz: Geht ein öffentlich Bediensteter (hier Justizangestellte) durch mehrere Jahre hindurch leichtsinnig und bedenkenlos Schulden ein, die wiederholt zu Klagsführungen veranlassen, so ist durch dieses Verhalten, als mit den Auffassungen von Ehre und Anstand nicht in Einklang zu bringen, der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gegeben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VBG §5 Abs1
Rechtssatz: Ein Vertragsbediensteter darf außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises nicht zu beliebigen Dienstverrichtungen, sondern nur zu einschlägigen Arbeiten seiner Kategorie herangezogen werden. Deshalb muß ein Schulwart nicht Erdarbeiten und Betonierungsarbeiten auf öffentlichen Straßen verrichten. Entscheidungstexte 4 Ob 59/57 Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...