Norm: ARG §6 Abs3nö GdBDO §46 Abs5nö GdVBG §4b Abs3 ARG § 6 heute ARG § 6 gültig ab 01.07.1984
Rechtssatz:
Gemäß § 46 Abs 5 NÖ GBDO iVm § 4b Abs 5 NÖ GVBG ist im Turnus- oder Wechseldienst der an einem Ersatzruhetag für Sonntagsdienst geleistete Dienst neben der Entlohnung der Dienstl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten als Hebamme beschäftigt, wobei zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von zwanzig Stunden vereinbart war. Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für die Bediensteten des Krankenanstaltenverbands Waldviertel und dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Arbeitsvertrag sind auf das Dienstverhältnis der Klägerin sowohl die Regelungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) als auch Bestimmunge... mehr lesen...