Entscheidungsgründe: Die am 5.Juli 1943 geborene Klägerin war bei der beklagten Partei ab 1.Juni 1983 als Reinigungsfrau mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden gegen ein Entgelt von 7.290,50 S netto monatlich beschäftigt. Die Arbeit war von Montag bis Freitag nach Dienstschluß ab 17 Uhr zu verrichten. Zu den Dienstpflichten der Klägerin gehörte die tägliche Reinigung von acht Räumen im Obergeschoß und sechs Räumen im Parterre des Bürogebäudes. In zwei Räumen sind Teppichböden,... mehr lesen...