Norm: VBG §31 VBG § 31 heute VBG § 31 gültig ab 01.07.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961
Rechtssatz:
Ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit liegt nur dann vor, wenn die Dauer von vornherein zwar nicht gerade kalendermäßig, aber doch objektiv festgelegt ist.
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