Entscheidungsgründe: Mit Dienstvertrag vom 7. Oktober 1981 vereinbarten die Streitteile, daß die Klägerin ab 1. September 1981 im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz der beklagten Partei im Fachdienst der Erzieher vollbeschäftigt im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1982, beschäftigt werde und auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des La... mehr lesen...